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Allgemeine Reisebedingungen der Firma Payne’s Reisen Stand 2010
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Payne´s Reisen veranstalteten Reisen. Auf der Grundlage der erstellten Angebote bzw. Prospekte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den §§ 651a ff BGB. Die persönlichen Daten unserer Kunden werden an Dritte (Beförderer, Hotel usw.) nur weitergegeben, soweit die Weitergabe zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Reisevertrages notwendig wird.
01. Abschluß des Reisevertrages
Mit der unterzeichneten „Verbindlichen Reisebestellung“ des Kunden sowie der Bestätigung der Buchung und des Reisepreises seitens des Veranstalters kommt der Vertrag rechtsgültig zustande.
02. Zahlung des Reisepreises
Mit Zustandekommen des Vertrags werden 20 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen. Alle Zahlungen erfolgen direkt an den Reiseveranstalter Payne´s Reisen (Direktinkasso) - auch bei Buchung durch einen Vetriebspartner. Die entsprechenden Beträge und Kontoverbindungen ergeben sich aus der Reisebestellung. Im Falle einer kurzfristigen Buchung, d.h. unter 28 Tagen vor Reisebeginn, wird der volle Reisepreis sofort fällig. Erst wenn der volle Reisepreis eingegangen ist, werden die Reiseunterlagen an den Kunden versandt. Auch wenn dies bei einer kurzfristigen Buchung bedeutet, dass der Kunde die Reiseunterlagen erst 3 oder weniger Tage vor der Abreise erhält. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst, und die entsprechenden Reiserücktrittskosten werden in Rechnung gestellt.
03. Aufwandskosten
Payne’s Reisen berechnet für eine individuelle Reiseausarbeitung eine Pauschale von EUR 30,00 (bei größeren Reisen je nach Aufwand), die wir bei Buchung einer Reiseleistung voll anrechnen.
04. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Reisebeschreibung und der dazu gehörenden verbindlichen Reisebestellung.
05. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Inhalt des Reisevertrages, zum Beispiel Änderungen von Routen wegen unvorhersehbarer Witterungsverhältnisse, Straßenzuständen, politischen Unruhen etc. können vom Veranstalter vorgenommen werden wenn dies der Sicherheit und dem Wohl des Reisenden dient und bei Abwägung aller Umstände für den Reisenden zumutbar ist. Diese Zumutbarkeit ist in der Regel bei Vorliegen der vorgenannten Umstände gegeben. Wenn ein Reisender sich während der Reise entscheidet, an ihm gefallenden Orten länger zu verweilen oder sich von einer Gruppe ganz oder zeitweilig entfernen möchte oder von der vertraglichen Route abweicht, besteht dadurch kein Anspruch auf Rückzahlungen aus dem Reisepreis – auch nicht von Teilbeträgen – oder Übernahme der Kosten für zusätzliche Unternehmungen seitens des Veranstalters.
06. Besondere Bestimmungen für Wohnmobilreisen / Geführte Touren
Der Reisende erklärt mit der Anmeldung zur Reise, daß er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Eine Haftung des Veranstalters besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner versichert der Reisende mit seiner Unterschrift, daß er im Besitz eines gültigen Führerscheines zum Führen von Fahrzeugen ist. Für die Wahl der Route ist der Reisende selbst verantwortlich und haftbar, auch wenn er dem Reiseleiter folgt. Dies gilt ebenso für die Fahrweise. Der Kunde übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm verursachten Schäden. Der Reisende verpflichtet sich, die Straßenverkehrsordnung und die Umweltschutzbestimmungen zu beachten. Der Reisende sorgt eigenverantwortlich für den Abschluss geeigneter Versicherungen und dadurch ausreichenden Versicherungsschutz. Wird die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nötig, informiert der Reisende seine entsprechende Versicherung selbst. PAYNE’S REISEN ist nicht mit der Schadensregulierung befasst.
07. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, werden folgende Stornokosten berechnet:
a) Rücktritt von Individualreisen
- bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%
- ab 30 Tage vor Reiseantritt 50%
- ab 03 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 80%
b) Rücktritt von Einzelpersonen einer Gruppe
Bei einzelnen Rücktritten einer Buchung von geschlossenen Gruppen gilt folgendes: Die Stornokosten werden anhand der tatsächlich entstandenen Reisekosten berechnet, da der Preis der Reise sich an der Gesamtzahl der Teilnehmer orientiert.
Sollten die Stornokosten für Flugtickets, Bahncard oder Sonderleistungen über 20% bzw. 50% ihres Einkaufspreises liegen, fallen die darüber liegenden Kosten zusätzlich an.
Umbuchungen und Stellung von Ersatzpersonen sind generell möglich, soweit dies mit den bereits bestellten Reiseleistungen möglich ist. Der Reisende hat jedoch die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Unabhängig von vorgenannten Stornopauschalen haben die Reisenden die Möglichkeit einen geringeren Schaden des Veranstalters nachzuweisen.
08. Beschädigungen und Verluste von Reisegepäck
Verlust oder Beschädigungen müssen vom Reisenden unverzüglich den Flugbeförderungsunternehmen angezeigt werden. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Am Besten direkt am Flughafen, soweit der Reisende den Verlust oder die Beschädigung festgestellt hat. Achtung! Ohne diese rechtzeitig erfolgte Anzeige kann ein Anspruchsverlust auftreten, denn für Flugbeförderungsunternehmen gelten internationale Abkommen und auch in den gesetzlichen Bestimmungen für Flug und Fluggepäck sind Ausschlussfristen enthalten.
09. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Meh rkosten der Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl für die entsprechende Reise. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden spätestens zum Buchungsschluß-Termin von der Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen. Der Kunde erhält den eingezahlten Kaufpreis unverzüglich zurück.
10. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Dies gilt nicht für Vorkommnisse wie unter 5. beschrieben. Die Minderung des Reisepreises tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel alsbald anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung. Der Kunde ist verpflichtet, bei unberechtigter Kündigung die tatsächlichen Mehrkosten zu übernehmen. Abhilfeverlangen, Mängelanzeigen und Kündigungserklärungen haben grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter bzw. Vertreter zu erfolgen. Bei Fehlen einer örtlichen Reiseleitung ist der Kunde verpflichtet, den Veranstalter an seinem Firmensitz zu benachrichtigen. Die Pflicht des Kunden zur Mängelanzeige entfällt nur, wenn dem Reisemangel objektiv nicht abzuhelfen war, der Schaden auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden war oder der Kunde die Unterlassung einer Anzeige den Umständen nach nicht zu vertreten hat. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden gering zu halten.
11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das dreifache des Reisepreises beschränkt. Dies gilt auch so weit der Reiseveranstalter für einen dem Reisendem entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. (§ 615 h Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB) Eine Haftung wegen großer Fahrlässigkeit und Vorsatzes bleibt hiervon unberührt.
Dem Reisenden ist bekannt, das zusätzliche Unternehmungen wie zum Beispiel Dromedar-, Esel-, Pferdereiten, Besteigen von nicht abgesicherten Höhen etc. mit besonderen Gefahren verbunden sind. Diese liegen grundsätzlich im Eigenverantwortungsbereich des Reisenden. Eine Haftung wegen großer Fahrlässigkeit und Verschuldens ist hiervon unberührt.
Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Theaterbesuche, Ausstellungen).
12. Abtretung, Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden ist nicht zulässig. Sämtliche Ansprüche, also solche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise oder aus unerlaubter Handlung (Delikt) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter an seinem Hauptsitz geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Ein Angehöriger anderer Staaten ist verpflichtet, seine fremde Staatsangehörigkeit dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Der Reiseveranstalter bietet seine Mithilfe bei der Besorgung von Visa an, letztendlich zuständig ist das entsprechende Konsulat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz, Thrombose-Risiken auf Flügen sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren, gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir dem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung - bei Fähranfahrt mit PKW-Beförderung ebenfalls eine Fährversicherung. Wenn in der Leistungsbeschreibung der Einschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung enthalten ist, handelt es sich um eine bei der Europäischen Reiseversicherungs AG abgeschlossene Versicherung. Die genauen Bedingungen entnehmen Sie den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten- Versicherung des Versicherers.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Anfechtungen
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine Klausel, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken. Die Korrektur offensichtlicher Druck- oder Rechenfehler in Katalog, Internet oder Reisebestätigung im Rahmen einer Irrtumsanfechtung bleibt vorbehalten.
16. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig gilt der Sitz des Verantalters als Gerichtsstand vereinbart (§ 38 ZPO). Für Privatpersonen gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäß dem § 12, 13 ZPO.
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